AGB


Allgemeine Verkaufsbedingungen der R. STOCK AG Stand Juli 2022

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(5) Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Besteller ist ein bindendes Angebot. Dieses Angebot kann von uns innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.

(2) Im Interesse des technischen Fortschrittes behalten wir uns Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die in den Unterlagen aufgeführten Abmessungen und Baumaße der Normwerkzeuge entsprechenden zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Normen. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Absatz 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

(4) Sind durch den Besteller Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Lehren, Muster etc.) beizubringen, garantiert er dafür, dass durch die Verwendung dieser Unterlagen oder von ihm gefertigten Ausführungszeichnungen durch uns keine Schurzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller hat uns, sollten dennoch Rechte Dritter betroffen werden, im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei zu stellen. Uns trifft ohne konkreten Anlass keine Verpflichtung die vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Rechtefreiheit zu überprüfen.

(5) Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10 % mindestens jedoch um 2 Stück über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.

(6) Retouren oder Umtausch sind nur nach vorheriger Absprache und innerhalb von 30 Tagen möglich. Den Retouren muss die entsprechende Dokumentation (u.a. Auftragsnummer, Rechnungsnummer, Lieferdatum, Grund der Retoure und Retourenvollmacht) beiliegen. Retouren und Umtausch kann nur in den Fällen von lagerhaltigen Standardprodukten akzeptiert werden, wenn sich die Artikel in einem einwandfreien Zustand (Neuzustand) befinden und wenn die Rücksendung bereits im Voraus bezahlt wurde. In diesem Fall können wir ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 20 % des Warenwertes erheben. Die Mindestbearbeitungsgebühr für alle Retouren oder Umtauschaktionen beträgt 35,- €. Für Sonderprodukte sind Retouren und Umtausch ausgeschlossen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung; diese wird ebenso wie eine eventuell gewünschte Fracht gesondert in Rechnung gestellt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Wird der Kaufpreis in fremder Währung berechnet, trägt der Besteller vom Vertragsabschluss bis zur Zahlung das Risiko der fremden Währung gegen den Euro.

(4) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf einem unserer Konten als bewirkt. Scheck-Wechsel-Zahlungen und Schecks werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung angenommen. Die mit der Verwendung dieser o. a. Zahlungsarten verbundenen Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(5) Zahlt der Besteller nicht innerhalb des Zahlungsziels, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Bekannt werden der Verschlechterung der Vermögensmasse), können wir die Lieferung solange zurückhalten, bis der Besteller Zahlung oder eine entsprechende Sicherung für die Forderung geleistet hat. Sollten Schecks des Bestellers nicht eingelöst werden oder von ihm hingegenbene Wechsel zu Protest gehen, gilt oben gesagtes sinngemäß. Stellt der Besteller innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch uns keine Sicherheit oder erklärt er sich innerhalb der gleichen Zeit nicht zu einer Zahlung Zug um Zug bereit, so steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen wie auch bei Zahlungseinstellung und Insolvenz des Bestellers ist die Zahlung sofort fällig.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, diesem schriftlich zugestimmt wurde oder es rechtskräftig festgestellt wurde. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §369 HGB ist ausgeschlossen.

(8) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Wochen oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Danach werden die Liefertermine nach bestem Wissen so genau wie möglich angegeben.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung, die mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller zu laufen beginnt, setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers (Beschaffen von Unterlagen und Genehmigungen, Freigaben, Eingang von vereinbarter Anzahlung etc.) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, und höherer Gewalt. Treten diese Umstände bei einem Unterlieferanten von uns ein, gilt eben ausgeführtes entsprechend. Selbiges gilt, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller so schnell als möglich mitteilen. Sollten diese Hindernisse länger als vier Monate andauern oder machen sie unsere Leistung auf Dauer unmöglich, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise von Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen keine Schadensersatzansprüche aus einem solchen Rücktritt zu.

(4) Teillieferungen dürfen vom Besteller nicht zurückgewiesen werden. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

(5) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet aller Rechte aus § 6 entgegenzunehmen.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(7) Ist die Lieferung ab Abruf vereinbart, so steht uns das Recht zu, die fertig gestellte Ware nach spätestens 12 Monaten zu liefern und zu berechnen, auch wenn der Abruf vom Besteller noch nicht erfolgt sein sollte. Wird der Versand vom Besteller verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, wenn nicht der Besteller nachweist, dass Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

(8) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4), (6) und (7) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(10) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(11) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(12) Soweit wir ins Ausland liefern sollen, erfolgen Angebote und Auftragsbestätigungen nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die eventuell erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen von den zuständigen Stellen erteilt werden.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart.

(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(3) Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt bzw. die Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller erfolgt. Dies gilt auch bei Teillieferung bzw. Versendung der Ware auf Wunsch und Kosten des Bestellers.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Besteller hat jede Mängelrüge unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel schriftlich einzureichen.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und dieser fristgerecht gerügt wurde, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese von uns verweigert, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Dasselbe gilt bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Entstehende Ansprüche auf Grund mangelhafter Bauarbeiten, Witterungseinflüsse, elektrischer, chemischer oder physikalischer Einflüsse, oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und von uns nicht zu vertreten sind, werden durch uns nicht ersetzt. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen bzw. solche ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen muss der Besteller hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn er bei seiner Bestellung auf Muster oder Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(8) Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(9) Der Besteller hat für die Richtigkeit seiner Unterlagen und Angaben einzustehen. Er hat dafür zu sorgen, dass sie maßgenau sind, sowie mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Sollte dies nicht zutreffen, ist der hierdurch verursachte Mehraufwand vom Besteller zu ersetzen. Wir haften nicht für Ansprüche Dritter, sofern diese aufgrund der Anweisungen bzw. Spezifikationen (z.B. aufgrund der Zeichnungen, Muster) durch den Besteller entstanden sind. Der Besteller übernimmt gegenüber uns die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach Anweisungen bzw. Spezifikationen des Bestellers gefertigten Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter verletzt. Soweit wir nach vorgenannten Ziffern nicht haften, stellt der Besteller uns von allen Ansprüchen Dritter frei. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haften wir nur, wenn wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen müssen.

(10) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(11) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(13) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1und § 634 a BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

(14) In allen Fällen, in denen Mängelrügen erhoben werden, hat uns der Besteller Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Er ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit wir möglichst frühzeitig informiert sind und erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Besteller Schadensbegrenzung betreiben können.

(15) Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(16) Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.

(17) Werden Ratschläge oder Empfehlungen von unserer Seite ausgegeben, so erfolgen diese ohne jegliche Verpflichtung unsererseits und unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit diese nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, die etwa gegen Dritte bestehenden Herausgabeansprüche an uns abzutreten. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Besteller gestattet uns, sofern sich die Ware noch bei ihm befindet, unwiderruflich die Betretung derjenigen Räume, in denen sich unser Eigentum befindet, um uns die Rücknahme zu ermöglichen. Zudem gestattet der Besteller unwiderruflich, diejenigen Räumlichkeiten, in denen unser Eigentum gelagert ist, jederzeit zu Besichti-gungszwecken zu betreten. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum für uns unentgeltlich.

(3) Bei Pfändungen, Beschädigungen, Abhandenkommen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Dies gilt auch bei der Vereinbarung des Bestellers mit einem Abnehmer oder Dritten zu einem Kontokorrent. Wir nehmen die Abtretung an. Die für uns eingezogenen Forderungen hat er sofort an uns abzuführen, sofern die Forderung fällig ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache bzw. an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9) Unser Eigentum darf der Besteller ohne unsere Einwilligung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

(10) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§9 § 9 Gutscheinaktionen

(1) Der Gutschein hat eine Gültigkeit bis zu dem aufgedruckten bzw. (bei elektronischen Gutscheinen) elektronisch übermittelten Zeitraum. Ist kein Zeitraum angegeben, ist der Gutschein lediglich bis 3 Jahre (Einlö-sedatum) nach Ausgabedatum gültig und kann bis dahin nur bei uns im entsprechenden Onlineshop eingelöst werden.

(2) Der Gutschein ist ein auf einen Geld- bzw. prozentualen Betrag ausgestellter Gutschein, der den Einlöser berechtigt, in dem entspre-chenden Onlineshop die auf dem Gutschein beschriebenen Waren- bzw. Dienstleistungspakete zu erwerben. Sofern die Summe der Wa-ren oder Dienstleistungen den Wert des Gutscheins übersteigt, kann der Gutschein nur anteilig auf den Kaufpreis angerechnet werden. Der Rest ist vom Einlöser gegenüber uns zu entrichten. Lediglich der Kauf eines Teils der angegebenen Pakete ist grundsätzlich nicht zu-lässig.

(3) Der Gutschein kann nur vor Abschluss des Bestellvorgangs und dem vorhergehenden Nachweis des Kaufs eingelöst werden. Eine nach-trägliche Verrechnung ist nicht möglich, d.h. eine Anrechnung auf be-reits bestellte Waren ist nicht möglich.

(4) Bei nicht fristgerechter Zahlung behalten wir uns vor, den Gutschein so lange zu sperren bis die Zahlungen an den Vertriebspartner erfolgt ist.

(5) Pro Bestellung ist nur ein Gutschein einlösbar. Der Gutschein ist nicht kombinierbar mit anderen Gutscheinen, Rabatten und/oder Ak-tionswaren.

(6) Jeder Gutschein ist nur einmal einsetz- und verwertbar; eine Verviel-fältigung des Gutscheins ist nicht gestattet.

(7) Eine teilweise oder vollständige Auszahlung bzw. eine Rückzahlung des Wertbetrags ist ausgeschlossen; ebenso wird ein etwaiges Rest-guthaben nicht erstattet und verfällt ersatzlos.

(8) Gutschein-Guthaben wird weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst.

(9) Der Gutschein ist nicht übertragbar. Es ist nicht gestattet, erworbene Gutscheine weiter zu veräußern, weder an private Endkunden noch an gewerbliche Nutzer. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustim-mung durch uns.

(10) Bei Verlust, Diebstahl oder Missbrauch des Gutscheins ist kein Ersatz möglich.

(11) Wir sind nicht verpflichtet, die Berechtigung eines Einlösers über die Prüfung der Gültigkeit hinaus zu prüfen. Der Inhaber des Gutscheins hat daher dafür Sorge zu tragen, dass der Gutschein nicht in die Ver-fügungsgewalt nicht berechtigter dritter Personen gelangt und wir un-verzüglich darüber zu informieren sind, wenn zumindest die Mög-lichkeit besteht, dass dies gleichwohl geschehen ist. Für einen von ei-ner nicht berechtigten Person eingelösten Gutschein gilt § 793 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.

(12) Eine missbräuchliche oder mehrfache Einlösung eines Gutscheins kann strafrechtlich verfolgt werden. Dazu zählt ausdrücklich auch der Versuch einer missbräuchlichen oder mehrfachen Einlösung.

(13) Bei Gutscheinen in Kombination mit Fremdmaschinen

a) Da der Gutschein nur in Kombination mit der erworbenen Ware des Vertriebspartners gültig ist, wird der Gutschein nicht erstattet, wenn der Einlöser die mit dem Gutschein ganz, teilweise oder nicht bezahlte Ware des Vertriebs-partners im Rahmen seines gesetzlichen Widerrufsrechts zurückgibt oder nicht abnimmt bzw. die Ware nur teilwei-se oder gar nicht bezahlt.

b) Der Nachweis über den Kauf einer Maschine kann durch den Maschinenhersteller, eine Auftragsbestätigung oder Rechnung erfolgen.

c) Der Gutschein erhält erst mit Eingang der Zahlung beim Maschinenhersteller seine Wirksamkeit.

d) Pro Maschine ist lediglich ein Gutschein einzulösen.

§ 10 Hilfeleistung des Bestellers

Der Besteller ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung bei der Durchführung der Leistung verpflichtet. Er hat insbesondere

a) die für die Anfuhr der Montageteile und von Kranwagen geeigneten Wege zur Verfügung zu stellen;

b) die notwendigen trockenen, verschließbaren, diebessicheren Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs sowie Aufenthaltsräume für das Montagepersonal bereitzustellen;

c) Montagestelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu schützen;

d) bei erschwerten Arbeitsbedingungen wie gesundheitsschädlichen Dämpfen, Gasen, Säuren, Staubluft usw. Sonderkleidung zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind. Außerdem ist das Montagepersonal auf die für die Montage wichtigen Sicherheitsbestimmungen hinzuweisen;

e) falls unser Montagepersonal erkrankt oder einen Unfall erleidet, für eine sofortige ärztliche Betreuung Sorge zu tragen und uns unverzüglich zu verständigen;

f) wenn der Einsatzort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, die notwendige Genehmigung für die Einreise des Montagepersonals und etwa erforderliche Arbeitsgenehmigungen zu besorgen, behördliche uns sonstige für die Ausführung und Aufstellung von Geräten und Anlagen vorgeschriebenen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen, unser Montagepersonal über alle Verpflichtungen (Meldungen usw.) gegenüber den örtlichen Behörden sowie die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, es im Umgang mit den Behörden zu unterstützen und ihm zu allen Bescheinigungen zu verhelfen, die ihm Bewegungsfreiheit im Land sowie jederzeitige Heimreise unter Mitnahme seines Eigentums gewährleisten.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls personenbezogene Daten bei uns sowie verbundenen Unternehmen gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und bearbeitet werden. Weiter sind wir berechtigt auf Grundlage des BDSG selektierte Debitorendaten in angeschlossene Datenpools zum Zwecke der Bonitätskontrolle einzustellen.
Warenkorb